§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
1.1 Der Verein führt den Namen „Schriesheimer Demokratie- und Kulturverein“.
1.2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Schriesheim.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECKE DES VEREINS
Der Verein hat mehrere Zwecke, die den Zielen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens, Völkerverständigung, Volksbildung, Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Kunst und Kultur; Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; Förderung der Jugendhilfe und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements dienen:
2.1. Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
Der Verein fördert die Weiterentwicklung der rechtsstaatlichen Staats- und Gesellschaftsform unter dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und nach Möglichkeiten der politischen Einflussnahme, z.B. durch Volksbegehren und Volksentscheid.
Er fördert die staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft, insbesondere zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zu rechtsstaatlichen Grundprinzipien und deren historischer Entstehungsgeschichte.
Der Verein fördert die vermehrte Umsetzung demokratischer Prinzipien in Schriesheim, insbesondere durch die Initiierung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.
2.2. Völkerverständigung
Der Verein bezweckt den Ausbau der Freundschaft zwischen Deutschland, deutschsprachigen Ländern und solchen Ländern mit deutschsprachigen Minderheiten, Gruppen und Liebhabern der deutschen Sprache und Kultur. Vorgesehen ist als ein Beitrag zur Völkerverständigung die Förderung der deutschen und deutschsprachigen Kunst, Kultur, des Rechtsstaats- und Demokratieverständnisses, der Wissenschaft und deutschen Sprache selbst sowohl in Deutschland als auch in diesen Ländern.
Der Verein möchte den langwierigen und schwierigen Prozess der Herstellung einer nachhaltigen europäischen Verständigung auf jeweils nationalem, sozialem, ökologischem, rechtlichem, wissenschaftlichem, kulturellem, rechtsstaatlich-demokratischem und wirtschaftlichem Gebiet fördern und kritisch begleiten.
Der Verein unterstützt ganz besonders den Schutz der jeweiligen nationalen Traditionen aller demokratischen und den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Völker und Staaten.
Die Mitglieder des Vereines sind davon überzeugt, dass sich Deutschland in eine sich entwickelnde Struktur gesamteuropäischer Zusammenarbeit in identitätserhaltender Weise einbringen sollte.
Der Verein sieht seine Aufgabe darin, im Rahmen folgender Ziele zur Völkerverständigung beizutragen:
- Etablierung einer dauerhaften europäischen Friedensordnung entsprechend der UN-Charta von 1948, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der Menschenrechte im Artikel 2 („Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach […] politischer oder sonstiger Anschauung […]“);
- Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Völker laut der Charta der Vereinten Nationen, demgemäß ein Volk das Recht hat, frei über seinen politischen und nationalen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden.
Ein weiterer Zweck des Vereins ist es, die Partnerschaft zwischen den Städten Schriesheim und der Region Bergstraße und all den Städten und Regionen zu fördern, in welche in fernerer oder jüngerer Vergangenheit Bürger aus Schriesheim und der Umgebung ausgewandert sind oder andere Beziehungen bestehen. Durch seine Tätigkeit will der Verein die Beziehungen zwischen Deutschen – insbesondere auch zwischen den Jugendlichen gemäß 2.3 – und den Stätten ihrer neuen Heimat weiter verbessern und somit einen Beitrag zur europäischen und okzidentalen Verständigung weltweit leisten.
2.3. Volksbildung
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die politische und kulturelle Bildung. Diese widmet sich insbesondere dem Verständnis der kulturellen Eigenart, Gleichartigkeit und Übereinstimmung. Er vermittelt Informationen und vertieft mit diesen das Verständnis zwischen den Deutschen verschiedener Länder und politischer Ausrichtungen mit dem Ziel, die nationalen Gemeinsamkeiten zu fördern und als Teil eines europäischen und weltweiten Verständigungsprozesses zu verstehen.
2.4. Jugendhilfe
Durch das Engagement, insbesondere im Bereich der politischen und kulturellen Jugendbildung sowie des Jugendaustausches, sieht sich der Verein vor allem dem Ziel verpflichtet, Verantwortungsbewusstsein zu fördern und das solidarische und auf den westlichen Freiheitswerten basierende Miteinander junger Menschen in Deutschland zu stärken.
2.5. Denkmalschutz und Denkmalpflege
Im Rahmen seines denkmal- und kulturlandschaftssichernden Engagements für die Kultur- und Denkmalpflege sowie der Stadterhaltung sieht es der Verein auch als seine Aufgabe, Spenden und andere private und öffentliche Mittel für wichtige, geschützteund als förderwürdig anerkannte Kulturgüter und Denkmäler zu sammeln und diese für deren Erhalt, den (Wieder-) Aufbau sowie die Restaurierung derselben einzusetzen. Dabei fördert der Verein andere Vereine mit verwandter Zielsetzung durch Spenden, insofern es sich bei diesen um besonders förderungswürdige und / oder als gemeinnützig anerkannte Institutionen handelt, sowie auf diesen Gebieten verdienstvoll tätige Gemeinden, Landkreise und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2.6. Heimatpflege und Heimatkunde
Der Verein verfolgt das Ziel, die deutsche Kultur als eigenständige Kulturform zu erhalten und zu fördern. Er widersetzt sich insbesondere der fortschreitenden Erosion deutscher Sprache, Kultur und Lebensart sowie der Verdrängung der deutschen Kultur aus immer mehr Bereichen des modernen Lebens. Er will bewirken, dass deutsche Wertvorstellungen als vollwertiges Kulturgut (z.B. ein säkularer, grundrechtsbasierter Rechtsstaat, Verlässlichkeit, Empathie, Kulturorientierung) erhalten bleiben und Deutsch als Wissenschafts- und Arbeitssprache im internationalen Kontext eine stärkere Bedeutung wiedererlangt.
2.7. Wissenschaft und Forschung
Der Schriesheimer Demokratie- und Kulturverein ist darüber hinaus ein politisch unabhängiger Verein zur Pflege und Erforschung der deutschen Kultur. Wissenschaftlich erforscht werden sollen, unter anderem die Bedingungen unter denen Rechtsstaat und Demokratie Gefährdungen ausgesetzt sind und wie diesen erfolgreich begegnet werden kann.
2.8. Bürgerschaftliches Engagement
Der Verein will im Sinne der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
• Menschen helfen, die in Fragen der deutschen Sprache und Kultur Orientierung suchen und benötigen;
• das Verständnis für Wesen, Bedeutung und Leistung der überlieferten Kultur wecken und fördern;
• die deutsche Sprachgemeinschaft anregen, sich mit der eigenen Kultur zu beschäftigen und das Sprachgefühl zu vertiefen;
• anwendungsbezogene Forschung auf dem Gebiet der deutschen Kultur betreiben;
• Menschen fördern, die die deutsche Kultur verinnerlichen wollen;
• Menschen dazu motivieren, sich aktiv für die Pflege von Rechtsstaat und Demokratie einzusetzen und jeglichem Extremismus von rechts, links oder religiöser Seite entgegenzuwirken.
2.9. Kunst und Kultur
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der deutschen Kultur in Schriesheim und Umgebung. Dabei sollen, sowohl als Publikum als auch als aktive Protagonisten, insbesondere Bürger aus Schriesheim, der Region und der weiteren Kulturwelt angesprochen werden.
§3 Verwirklichung des Satzungszwecks
3.1. Der Verein erreicht seinen Zweck, indem er die Öffentlichkeit durch Ausstellungen, Publikationen, Broschüren, Kultur- und Festwochen, Konzerte sowie Seminare, Filmvorführungen und Vorträge über Geschichte, Kunst, Kultur, Tradition und aktuelle politische Fragen aufklärt und somit zur Völkerverständigung beiträgt.
3.2. Das Ziel des Vereins wird auch durch folgende Maßnahmen angestrebt: Vortragsveranstaltungen, Anzeigen und Presseberichte, Wahl des „Kulturbewahrers des Jahres“, Aufrufe an die Medien, an Firmen, Parteien und Personen des öffentlichen Lebens, sich in der Werbung und in sonstigen Verlautbarungen auf die Ausdruckskraft, internationale Wirkung und den hohen Wert der deutschen Kultur zu besinnen.
3.3. Weitere Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks sind unter anderem auch Forschungen zu verbesserten Möglichkeiten der Vermittlung und Förderung der freiheitlich, demokratischen Grundordnung, mit den Schwerpunkten Säkularität und Basisdemokratie sowie zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Nr. 24 AO) im Sinne des Grundgesetzes. – Dieses Ziel soll insbesondere durch Tagungen, Austauschprogramme, Bildungsreisen, Vermittlung von Kontakten, gemeinsame kulturelle, wissenschaftliche, ökologische und soziale Projekte erreicht werden.
3.4. Der Satzungszweck wird verwirklicht hauptsächlich mit der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Vorträgen und Podiumsdiskussionen insbesondere in Schriesheim zu den Themen Geschichte, Kunst, Politik, Recht, Sprache, Demokratie sowie die Herausgabe entsprechender Publikationen (z.B. im Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim). – Dabei sollen Kontakte zu Vereinen, Verbänden, lnstitutionen und Parteien mit ähnlicher Zielsetzung geknüpft und gepflegt werden.
3.5. Der Verein setzt seine Ziele um durch Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Anstalten, Behörden und anderen Einrichtungen, die Einfluss auf den Gebrauch und die Entwicklung der deutschen Kultur haben, durch das Mitteilungsblatt des Vereins, durch Einzelveröffentlichungen, durch kulturelle Orientierungen, Veranstaltungen und Auskünfte, durch Vorträge, Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, durch Fortbildungen für Muttersprachler und für Nicht-Muttersprachler, durch Beteiligungen an dritten Rechtsträgern, mit denen die vorstehenden Ziele verwirklicht werden.
3.6. Zur besonderen Beförderung seiner Ziele kann der Verein mit anderen gemeinnützigen Bildungseinrichtungen, Verbänden und Vereinen kooperieren. Um seine Ziele zu erreichen, strebt der Verein in Schriesheim ein deutsch-europäisch-globales Begegnungs- und Informationszentrum an. Der Verein nutzt diese Einrichtung für alle Aktivitäten, die dem Vereinszweck entsprechen: für das Verteilen von Informationsmaterial und die Beratung von Auskunftssuchenden, für die Präsentation von Ausstellungen, Konzerten, Filmen, Büchern etc. und zur Durchführung von Symposien, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, die das Zentrum und alle Veranstaltungen zu einem Ort der deutschen und europäischen Diskussion und Begegnung machen.
3.7. Für den Erhalt und die Aufwertung des kulturellen Erbes sowie einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit ist der Verein bestrebt, unter einem Dach mit geeigneten verwandten Organisationen zusammenzuarbeiten. Der Verein tritt dabei ein für soziale Chancengleichheit. Der Verein kann die Mitgliedschaft in Organisationen, Institutionen und Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung erwerben. Hierüber beschließt im Einzelfall die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen anzustreben, die der Verbindung zu anderen Nationen und Ländern gemäß 2.1 dienen.
3.8. Der Satzungszweck wird unter anderem weiterhin verwirklicht durch:
- Vorbereitung und Durchführung von Partnerschaftsbegegnungen zwischen Vereinen, Schulklassen, Gruppen und Einzelpersonen in Schriesheim und Partnerstädten;
- Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen im Sinne der Partnerschaft;
- kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit;
- Vermittlung von Brieffreundschaften und Kontakten zwischen Berufsgruppen, Familien; Vereinen, etc.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
4.1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins vertreten. Die Mitgliedschaft ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden.
4.2. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, die endgültige Aufnahme wird durch die nachfolgende Mitgliederversammlung entschieden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4.3 Gegen die Ablehnung durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. – Das vorläufig aufgenommene Mitglied hat bei dieser Entscheidung kein Stimmrecht.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5.3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Förderer
6.1. Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
6.2. Förderer zahlen einen Förderbeitrag. Förderer erhalten Mitgliederinformationen und sind als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu Versammlungen zugelassen. Weitergehende Mitgliederrechte können Förderer nicht geltend machen.
§ 7 EHrenmitglieder
7.1. Personen, die sich um den Verein und / oder seine unter §2 genannten Ziele verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Im Falle eines vereinsschädigenden oder seinen Zielen entgegen gerichteten Verhaltens kann die Ehrenmitgliedschaft vom Vorstand auch wieder entzogen werden.
7.2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge, erhalten Mitgliederinformationen und sind in den Versammlungen und Sitzungen willkommen, wo sie jedoch über Vorschläge und Impulse hinaus kein Stimm- oder Antragsrecht besitzen. Auch weitergehende Mitgliederrechte können Ehrenmitglieder nicht geltend machen.
§ 8 BEITRÄGE
8.1. Von den Mitgliedern und Förderern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
8.2. Es kann eine Beitragsordnung von den Mitgliedern beschlossen werden.
§ 9 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
10.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Willensbildung des Vereines. Sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen.
10.2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Erstellung eines Grundsatzprogramms;
- die Erstellung eines jährlichen Haushaltsplanes;
- die Wahl und gegebenenfalls Abwahl des Vorstands;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit;
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
- die Erstellung einer Finanzordnung und einer Wahlordnung;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
10.3. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine weitere Mitgliederversammlung pro Geschäftsjahr einberufen, wenn mehr als zwei Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch fünf, dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
10.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene, Anschrift gerichtet war.
10.5. Die Einladung muss in Ergänzung der gesetzlichen Erfordernisse folgende Punkte enthalten:
- den Anlass der Einberufung
- das kalendarische Datum
- den genauen Ort (postalische Adresse)
- die genaue Uhrzeit der Akkreditierung
- Beginn und geplantes Ende der Versammlung
- die vorläufige Tagesordnung
- Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
10.6. Sofern ein Mitglied nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht, ist für die Einladung und sonstigen Schriftverkehr eine Benachrichtigung per E-Post ausreichend
10.7. Anträge zur Tagesordnung, allgemeine Anträge und Anträge über die Änderung oder Ergänzung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen beim Vorstand vierzehn Tage vor Zusammentritt der Versammlung eingereicht und den Mitgliedern bis spätestens sieben Tage vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich gemacht werden.
10.8. Die Abstimmung über Satzungsänderungsanträge ist nur zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
10.9. Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
10.10. Die Mitgliederversammlung wird zunächst vom ersten Vorsitzenden eröffnet und geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer und ein Versammlungsleiter zu wählen. Bei Vorstandswahlen ist zusätzlich ein Wahlleiter zu wählen.
10.11. Jedes Mitglied hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. – Alle übrigen Teilnehmer verfügen ausschließlich über Rederecht bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung.
10.12. Für alle Abstimmungen und Wahlen gilt, dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt bleiben.
10.13 Bei Abstimmungen entscheiden 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
10.14 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
10.15 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10.16. Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer werden im Einzelwahlverfahren gewählt.
10.17. Für die Wahl eines Amtes sind 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10.18. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenanzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen. Ist die höchste Stimmenzahl auf mehr als zwei Kandidaten oder die höchste Stimmenzahl auf einen, die zweithöchste Stimmenzahl auf mehrere Kandidaten entfallen, nehmen jeweils alle an der Stichwahl teil.
10.19. Sollte nach der Stichwahl keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhalten haben, dann wird die Wahl neu eröffnet.
10.20. Die Wahlen erfolgen geheim unter Verwendung von Stimmzetteln.
10.21. Die Auszählung der Stimmen ist versammlungsöffentlich.
10.22. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
10.23. Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach Ende der Versammlung zugesandt.
§ 11 VORSTAND
11.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
11.2. Weiterhin können durch die Mitgliederversammlung Beiräte gewählt werden. Die Beiräte haben das Recht an den Vorstandsitzungen beratend teilzunehmen.
11.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zum Beginn der Neuwahl im Amt.
11.4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, eine Wiederwahl ist zulässig.
11.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
11.6. Können bei der Neuwahl des Vorstandes nicht alle der zwingend erforderlichen Vorstandsmitglieder gewählt werden, dann hat das oder haben die bisher gewählten Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung für die Nachwahl der noch fehlenden Vorstandsmitglieder einzuberufen. Aufgabe der bisher Gewählten ist bis zu dieser Mitgliederversammlung ausschließlich die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
11.7. Sollte bei der Neuwahl des Vorstandes kein Vorstandsmitglied gewählt werden, dann tritt der vorherige Vorstand wieder ins Amt um unverzüglich eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Aufgabe des vorherigen Vorstandes ist bis zu dieser Mitgliederversammlung ausschließlich die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
11.8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist insbesondere zuständig für die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen.
11.9. Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Zur Beschlussfassung müssen mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig, müssen aber allstimmig gefasst werden.
11.10. Auch durch das Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters wird die Beschlussfähigkeit des Vorstands nicht berührt. In diesem Fall bestimmt der verbleibende Vorstand eines seiner Mitglieder zum kommissarischen Vorsitzenden bzw. Schatzmeister und beruft unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Durchführung der Nachwahl ein.
11.11. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands.
11.12. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
§ 12 VERTRETUNG
Der Verein kann nur gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten werden.
§ 13 KASSENPRÜFUNG
13.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
13.2. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein, eine Wiederwahl ist zulässig.
13.3. Die Kassenprüfung kann durch extern geeignete Personen oder Gesellschaften durchgeführt werden, sollte sich niemand aus dem Mitgliederkreis als Kassenprüfer finden. Tritt der Fall ein, entscheidet die Mitgliederversammlung per Abstimmung über die externe Kassenprüfung.
§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1. Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, bleiben die anderen Regelungen davon unberührt.
14.2. Bei Auflösung des Vereines sind der 1. Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung bestellte Person Liquidator.
14.3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Schriesheim, die es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
Schriesheim, 17.02.2021