Sehr geehrte Bürger,
am 02.06.2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz im Gesetzblatt veröffentlicht und ist damit wirksam (s.a. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO). Dies war notwendig, um die Whistleblower-Richtlinie [EU] 19/1937 der Europäischen Union umzusetzen. Also erneut eine Gesetzesvorgabe der EU, die in deutsches Recht gegossen wurde. Aber was ist der Inhalt dieses Gesetzes bzw. was soll damit geregelt werden und was ist die Kritik daran?
Eine zentrale Regelung des Gesetzes ist die Einrichtung einer betriebsinternen Meldestelle bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, noch im Jahr 2023. Diese muss aus hierfür qualifizierten Mitarbeitern bestehen. Was soll nun gemeldet werden? Dazu gibt das Gesetz in § 2 Abs. 3. HinSchG genaue Angaben. Meldefähig werden zunächst alle Verstöße gegen deutsches Strafrecht, insbes. strafbare Formen der Korruption und Betrügereien. Außerdem solche gegen Bußgeldvorschriften, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder Verstöße gegen das Mindestlohngesetz. Schließlich sind auch sonstige Vorschriften aus bestimmten Rechtsbereichen deutschen und EU-Rechts erfasst, z.B. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, oder aber Vorgaben zur Produktsicherheit. Auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst werden seit der Einigung im Vermittlungsausschuss erfasst, auch, wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Das beinhaltet z.B. auch schon die bloße Kritik am Regierungshandeln.
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